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Dokument-ID: 1017054
13.2 Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren ist das AVG anzuwenden.
Bescheide können aufgrund des WaffG sowohl vom Bundesminister für Landesverteidigung als auch vom Bundesminister für Inneres erlassen werden. Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Über alle anderen Bescheide nach dem WaffG entscheidet bei Beschwerden das Landesverwaltungsgericht.