5.5.3 Vollausnahme – Beförderung
Alle waffenrechtlichen Bestimmungen sind gem § 46 Z 2 WaffG ebenfalls nicht auf die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition anwendbar. Dieser Transport muss entweder durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt oder durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind, geschehen. Nach der RV 457 zu BGBl 12/1997 sind mit öffentlichen Einrichtungen insbesondere Post und Bahn gemeint. Die nach gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmungen sollen jedenfalls Frachtführer und Spediteure umfassen.