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Dokument-ID: 1017310
2.3.7 Die Ausübung der Jagd – Die Jagdkarte und die Jagdgastkarte
Die Erlangung des Jagdausübungsrechtes iSd § 58 NÖ JagdG ist ein höchstpersönliches Recht. Eine Rechtsnachfolge kommt daher nicht in Betracht (Vgl LVwG-AV-66/001-2024).
Wer die Jagd ausübt, hat gem § 58 Abs 1 NÖ JagdG
- eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
- eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates oder
- eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,