§ 14 WaffG
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist dazu verpflichtet, seine Waffe sorgfältig zu verwahren. Will er Waffenübungen nicht bloß auf behördlich genehmigten Schießstätten (§ 14 WaffG) durchführen, sind von ihm die organisatorischen Vorkehrungen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, seinen Verwahrungspflichten Folge zu leisten. Bestehen an auswärtigen Arbeits- und Nächtigungsorten keine ausreichenden Verwahrungsmöglichkeiten, darf er sie dorthin nicht verbringen. Ein Bedarf am Führen einer Schusswaffe kann aus einer solchen Situation hingegen nicht abgeleitet werden (VwSlg 18199 A/2011).