11.3 Verbringen aus einem Mitgliedstaat nach Österreich
Für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat nach Österreich ist auf Antrag eine Einwilligungserklärung auszustellen, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition in Österreich berechtigt ist. Es dürfen zusätzlich keine Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird. Die Einwilligungserklärung kann bis zu zwölf Monaten gültig sein. Über die erfolgte Einwilligung ist ein behördliches Schreiben und eine Gleichschrift der Anzeige an die Behörde seitens der Behörde auszuhändigen, welche mit den Waffen oder Munition mitreisen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist. Der Bundesminister für Inneres kann mittels Verordnung festlegen, welche Schusswaffen und Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde verbracht werden können.