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Neu Dokument-ID: 1017063

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4.3 Straftatbestand § 50 WaffG (Vorsatzdelikt)

Sollte jemand vorsätzlich eine oder mehrere der in § 50 Abs 1 WaffG genannten mit Strafen bedrohten Handlungen hinsichtlich einer größeren Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begehen, erhöht sich der Strafrahmen der Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre. Geldstrafe wird keine verhängt. Gleiches gilt, wenn jemand absichtlich Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss) einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist, um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

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