9.1.2 Führen
Eine Waffe führt, wer sie diese bei sich hat. Dies darf jedoch nicht wortwörtlich verstanden werden. Ein ständiges Beisichtragen ist nicht erforderlich (OGH 18.4.1969, 12 Os 51/69). § 7 WaffG ist nicht als lex specialis zum ABGB • [Fußnote: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, StF JGS 946/1811 idgF.] zu verstehen, da sie keine zivilrechtliche Rechtswirkungen auslöst und diesbezüglich etwaige Eigentumsverhältnisse irrelevant sind.