7.1.1 Allgemeines
Die Waffenrechtsrichtlinie 91/477/EWG bestimmt, dass Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat nur aufgrund des Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der vorherigen behördlichen Bewilligung des von der Reisebewegung betroffenen Mitgliedstaats verbracht werden dürfen. Wesentliche Erleichterungen sind nur für Jäger und Sportschützen vorgesehen, die keine vorherige Einwilligung benötigen. Gem Art 12 Abs 3 WaffenRL darf davon abgewichen werden, wenn ein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen wird, in dem Mitgliedstaaten gegenseitig einzelstaatliche Dokumente anerkennen. Aufgrund der erhöhten Mobilität von Sportschützen und Mitgliedern traditioneller Schützenvereinigungen kam es zu bürokratischen Hürden, sodass Anfang 1999 Gespräche zwischen österreichischen Abgeordneten, Vertretern von österreichischen Schützenbünden und Vertretern Deutschlands stattfanden.