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Dokument-ID: 1016703
5.3.1 Übergangsbestimmungen
§ 58 WaffG enthält umfangreiche Übergangsbestimmungen.
- Kategorie C Schusswaffen: Registrierungspflicht bis zum 30. Juni 2014. Abweichend vom allgemein lautenden Grundsatz, dass die Registrierung erst mit Aushändigung der Registrierungsbestätigung abgeschlossen ist, gilt hier, dass sobald die geforderten Daten dem Waffengewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden, die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte iSd § 2 Z 10 E-GovG, BGBl I 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Der bisherige Besitz gilt als Begründung für den Besitz dieser Waffen. Die gegenständlichen Schusswaffen müssen bereits im Besitz der Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG idF BGBl I 43/2010 gewesen sein.
- Kategorie D Schusswaffen: Es ist keine Registrierungspflicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG idF BGBl I 43/2010 die gegenständliche Schusswaffe bereits im Besitz der Person ist. Wird diese Schusswaffe einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen. Eine freiwillige Registrierung mittels der Bürgerkarte iSd § 2 Z 10 E-GovG, BGBl I 10/2004 im elektronischen Verkehr ist zulässig.
- Unberührt bleiben waffenrechtliche Bewilligungen, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten des WaffG idF BGBl I 43/2010 in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind.
- Abweichender Begriff der Deaktivierung von Schusswaffen: Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht, gilt als deaktiviert
- eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 63/2012 von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder
- eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist.
- Kriegsmaterial: Ab Inkrafttreten haben Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gem § 1 Art I Z 1 lit a und b Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gem § 1 Art I Z 1 lit c Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b WaffG genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG erteilt wurde, binnen 36 Monaten durch einen gem § 42b Abs 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gem § 42b Abs 1 WaffG vornehmen zu lassen. Erfüllt das gem § 58 Abs 6 WaffG einem gem § 42b Abs 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gem § 42b WaffG vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 18 Abs 2 WaffG zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen. Wird das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
- Besitz von Kriegsmaterial: Abweichend von § 18 Abs 1 WaffG gilt der Besitz von diesem Kriegsmaterial bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach §§ 58 Abs 6 und 7 WaffG oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gem § 42b Abs 3 WaffG oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG BGBl I 63/2012 begründet wurde.
- Aufhebung Waffenverbot: Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gem § 12 WaffG ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.
- Anwendbarkeit § 50 WaffG: Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der des WaffG BGBl I 120/2016 begangen worden sind, ist §§ 50 Abs 1 und 1a WaffG in der Fassung vor Inkrafttreten des WaffG BGBl I 120/2016 weiter anzuwenden.
- Verordnungen: Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gem § 62 Abs 21 WaffG nach § 17 Abs 2 WaffG erlassene Verordnungen bleiben unberührt.
- Waffenrechtliche Bewilligungen: Für waffenrechtliche Bewilligungen, die aufgrund § 22 Abs 2 Z 2 idF WaffG BGBl I 120/2016 erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.