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Dokument-ID: 1016647
1.4 Verfahren bei grenzüberschreitender Verbringung
Unbeschadet des Art 17 WaffenRL gilt das folgende Verfahren, wenn Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Bei grenzüberschreitender Verbringung von Feuerwaffen teilt der Betreffende dem Mitgliedstaat, in dem sich die Waffen befinden, vor jeder Beförderung die folgenden Informationen mit: