1 Richtlinie (EU) 2021/555
Der Europäische Rat hat sich im Jahr 1984 in Fontainebleau zum Ziel die Aufhebung aller Polizei- und Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen gesetzt. Im Weißbuch „Vollendung des Binnenmarktes“ hat die Kommission die Abschaffung der Kontrollen der Personen und der Sicherheit der beförderten Gegenstände gefordert. Dies setzt unter anderem auch eine Angleichung der waffenrechtlichen Vorschriften voraus. Wenn die Kontrolle des Führens von Waffen an den innergemeinschaftlichen Grenzen aufgehoben werden soll, werden Regelungen benötigt, die den Erwerb und das Führen von Schusswaffen und ihre Übermittlung in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb der Mitgliedstaaten ermöglicht. Die erhöhte Mobilität im Zuge vom Jagdtätigen und Sportwettkämpfen sollte berücksichtigt werden; letztlich auch um den damit verbundenen freien Personenverkehr nicht zu behindern. Ziel der RL 91/477/EWG • [Fußnote: Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 256 vom 13.9.1991.] war die Aufhebung der Kontrollen des Führens von Waffen im grenzüberschreitenden Kontext und berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu erlassen. • [Fußnote: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Führens von Waffen, KOM/87/383endg – SYN 98, ABl C 235 vom 1.9.1987.] Es handelte sich bei der RL 91/477/EWG um eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes, da das Gleichgewicht zwischen dem Einsatz zur Gewährleistung eines gewissen freien Verkehrs für bestimmte Feuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile in der Union und der Notwendigkeit, diesen freien Verkehr durch Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren einzuschränken, hergestellt wurde. Die RL 91/477/EWG wurde durch die RL (EU) 2021/555 • [Fußnote: Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 115 vom 6.4.2021, berichtigt durch ABl L 195 vom 3.6.2021.] (im Folgenden WaffenRL) aufgehoben, da die RL 91/477/EWG bereits mehrfach und erheblich geändert worden war und somit die Klarheit und Übersichtlichkeit nicht mehr gewährleistet werden konnte. Es ist somit zu einer Kodifikation gekommen.