§ 46 WaffG
Zu § 46 Z 1: Die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken ist bereits nach geltender Rechtslage vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Im Fall von Schusswaffen ist hierfür Voraussetzung, dass diese zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht wurden. In § 46 Z 1 soll klargestellt werden, dass nicht nur mit diesen zusammenhängende Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, sondern auch jene im Rahmen von Filmproduktionen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sein sollen. Hiermit ist keine inhaltliche Änderung der bisherigen Vollzugspraxis verbunden, da die Dreharbeiten im Rahmen von Filmproduktionen im Sinne einer teleologischen Auslegung bereits implizit erfasst waren.