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Dokument-ID: 1016954
8.3 Waffengewerbetreibender
Meldung verdächtiger Transaktionen
Waffengewerbetreibenden, also solche, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, trifft gem § 41b WaffG eine Meldepflicht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition bei strafbaren Handlungen verwendet werden könnte. Zu den verdächtigen Transaktionen sollen laut der RV 379 Blg NR 26.GP insbesondere zählen: