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Dokument-ID: 1016643
1.2.9 Besitz
Die Mitgliedstaaten müssen sicher stellen, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können. Erwerb und Besitz von Feuerwaffen dürfen unbeschadet von Art 3 WaffenRL nur in zwei Konstellationen gestattet werden:
- ausschließlich Personen, sofern eine Genehmigung vorliegt oder
- Personen nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt.