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Kommentar

§ 38 WaffG

Zu § 38 Abs 3 Z 2: Grundsätzlich ist das Mitbringen von Schusswaffen und Munition im Rahmen einer Reise nur im Falle der Eintragung dieser Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass möglich oder, sofern deren Mitbringen im Vorfeld behördlich bewilligt wurde. Bereits nach geltender Rechtslage ist eine Ausnahmeregelung für Jäger und Schießsportausübende vorgesehen, die im Rahmen der Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweisen können und deren mitgebrachte Schusswaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

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