Neu
Dokument-ID: 1017059
13.4.1 Allgemeines
Das WaffG bestimmt in § 50, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffG gerichtlichen zu Strafen führen können. Die Bestimmung ist im Einzelnen sehr umfangreich und ordnet Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren an, aber auch Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen. Die Tathandlungen können in Fahrlässigkeits- oder Vorsatzform begangen werden.