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Dokument-ID: 1016846
6.2.2 Gegenstand
Nach den Bestimmungen des WaffG ist eine Waffe ein Gegenstand,
- der nach seinem Wesen dazu bestimmt ist, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs 1 WaffG) oder
- bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (§ 1 Abs 2 WaffG).