Faustfeuerwaffe
Unter Faustfeuerwaffen bezeichnet § 3 WaffG Schusswaffen, die mittels einer bestimmten Antriebstechnik betrieben werden und maximal 60 cm lang sind.
Faustfeuerwaffen sind spezielle Schusswaffen, da der Antrieb des Geschosses durch Verbrennung eines Treibmittels geschehen muss. Wird das Geschoss anders angetrieben – beispielsweise durch verdichtete Luft – handelt es sich beim Gegenstand um keine Faustfeuerwaffe. Überdies dürfen Faustfeuerwaffen nur eine Gesamtlänge von insgesamt 60 cm aufweisen.
Faustfeuerwaffen werden auch zu den Kategorie B Schusswaffen gezählt.