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Kommentar

§ 25 WaffG

„Verlässlichkeit“ ist ua in § 8 WaffG geregelt. Danach gilt ein Mensch (unwiderlegbar) dann als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

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