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Neu Dokument-ID: 1017008

Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.2 Erwerb, Besitz und Führen von Kategorie B Schusswaffen

Als Grundregel nach § 20 WaffG gilt, dass der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kategorie B Schusswaffen behördlich bewilligt sein muss.

Hierbei ist zu unterscheiden:

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