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Dokument-ID: 1016731
5.5.4 Ausnahmen – Personenkreise
Gewisse Personenkreise sind nach § 47 WaffG von der Anwendbarkeit des WaffG ausgenommen. Generell lassen sie sich grob in die folgenden Kategorien unterteilen: Gebietskörperschaften, ausländische und inländische Sicherheitsorgane, Waffengewerbetreibende und sonstige besondere Personen.