1.5 Reisetätigkeit mit Waffe
Der Europäische Feuerwaffenpass sollte als Hauptdokument gelten, das Sportschützen und andere Personen, denen im Einklang mit dieser Richtlinie eine Genehmigung erteilt wurde, für den Besitz einer Feuerwaffe bei der Reise in einen anderen Mitgliedstaat benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.
Der Besitz einer Feuerwaffe während der Reise durch mindestens zwei Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn der Betreffende von all jenen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhält, durch die er reist, außer das Verfahren gem Art 16 WaffenRL findet Anwendung.