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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Schießstätten

Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind gem § 14 WaffG die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen nicht anzuwenden. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Bestimmungen hinsichtlich des Überlassens und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen. Waffenverbote gelten jedoch auch hier.

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