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Dokument-ID: 1016677
4.2 Grundrechtsträger
Grundrechte werden in ihrem ursprünglichen Verständnis als Schutz- und Abwehrrechte gegenüber staatlichem Handeln verstanden. Es zeigt sich jedoch, dass dieses Verständnis – der Staat hat die ihm gesetzten Schranken zu beachten – sich zu einem positiven Tun für den Schutz der Grundrechte langsam hin entwickelt („Gewährleistungspflichten“).