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Dokument-ID: 1017056
13.3 Verwaltungsstrafverfahren
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,– oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht gem § 51 Abs 1 WaffG, wer unter Missachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen eine der folgenden Handlungen begeht: