2.4 Technische Spezifikationen um Feuerwaffen zu deaktivieren
Nachdem die Notwendigkeit besteht, einheitliche Vorgaben iZm der Feuerwaffendeaktivierung zu erlassen, arbeitet die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten Definitionen aus. Die gegenständlichen technischen Spezifikationen zur Deaktivierung sind im Anhang I EU-DeaktVO enthalten. Die eigentlichen Deaktivierungsmaßnahmen zur endgültigen Unbrauchbarmachung sind in drei Tabellen festgelegt. Das Ziel ist es, dass die Feuerwaffen dergestalt deaktiviert werden müssen, dass man sie im Nachhinein nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder reaktivieren kann. Jedoch bleibt dies die Frage unbeantwortet, ob man die Deaktivierung dennoch mit Spezialwerkzeug wieder rückgängig machen könnte. Die technischen Spezifikationen gelten auch für die Deaktivierung von Wechselläufen, die als Einzelteile mit der zu deaktivierenden Feuerwaffe technisch verbunden sind und auf dieser montiert werden sollen.