§ 3 WaffG
Eine Maschinenpistole mit einer Länge von 61 cm ist keine Faustfeuerwaffe (RIS-Justiz RS0081951). Für Kleinkaliberwaffen (Flobertwaffen) besteht eine dem § 30 Abs 2 WaffG entsprechende Ausnahme nicht. Auf Flobertpistolen und Flobertrevolver finden daher die Bestimmungen des Waffengesetzes für Faustfeuerwaffen uneingeschränkt Anwendung (RIS-Justiz RS0081945). Aufgebohrte Gasrevolver, die geeignet sind, (scharfe) Patronen des Kalibers 22 (5,6 mm) zu verfeuern, sind Schusswaffen und mithin Faustfeuerwaffen (RIS-Justiz RS0081943). Gaspistolen, aus denen keine festen Körper verschossen werden können, sind zwar Waffen, aber keine Schusswaffen und daher auch keine Faustfeuerwaffen (RIS-Justiz RS0081944)