7.3 Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung
Art 15 und 16 ATT-Vertrag regeln die Bereiche der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung. Dabei handelt es sich um gegenseitige Kooperationsmaßnahmen und wechselseitige Hilfsmöglichkeiten. Auf internationale Zusammenarbeit gibt es keinen aus dem ATT-Vertrag ableitbaren Anspruch, da die Diktion des Art 15 ATT-Vertrag lediglich von „ermutigen“ spricht. Auffällig ist auch, dass iZm internationaler Zusammenarbeit scheinbar undifferenziert von „innerstaatlichen Maßnahmen“ und „innerstaatlichen Gesetzen“ gesprochen wird. Nach Ansicht der Autorin ist jedoch davon auszugehen, dass beide Begrifflichkeiten nicht deckungsgleich sind, sondern „Maßnahmen“ den weiteren Begriff bezeichnen, der insbesondere auch nationale Verwaltungspraktiken beihalten wird. Die Frage, die sich stellt ist, was hinsichtlich jener Vertragsstaaten gilt, deren Verfassungs- und Verwaltungsaufbau sich nicht auf Gesetze im kontinentaleuropäischen Rechtssinn gründen, sondern uU durch Richterrecht konkretisiert werden. Man wird der Intention des ATT-Vertrags nicht unterstellen können, dass es dergestalt zu einer Ungleichbehandlung von Vertragsstaaten kommen kann. Auch wenn sich im Ergebnis wohl eine genaue Interpretation von „Maßnahmen“ und „Gesetzen“ größtenteils erübrigen wird, da keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden können, erscheint es seltsam, dass der ATT-Vertrag diesbezüglich eine Unterscheidung trifft.