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Dokument-ID: 1139319
7.11 Verwaltungsstrafen
§ 24 HSchG ordnet an, dass in den folgenden Fällen eine Verwaltungsübertretung begangen wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 20.000,– zu bestrafen ist: