Neu
Dokument-ID: 1017302
2.3.5 Die Eigenjagd
Die Befugnis zur Eigenjagd steht gem § 6 Abs 1 NÖ JagdG in der Regel dem Eigentümer
- einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar,
- welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt,