5.1.10 Versandhandel
Gem § 50 Abs 2 GewO ist der Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher unzulässig.
Beim Versandhandel handelt es um eine besondere Form des Handelsgewerbes. Es handelt sich um eine Verkaufsform, bei der das Anbieten nicht in offenen Ladengeschäften, sondern schriftlich mittels Kataloge, Prospekten oder durch Vertreter erfolgt und schriftlich bestellte Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden. Der elektronische (Versand)Handel ist davon auch umfasst. Zu beachten ist, dass das Verbot nicht den Versandhandel an andere Unternehmer betrifft. Gem § 367 Z 14 iVm 50 Abs 2 GewO ist eine Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu verhängen, wenn gegen das Verbot des Versandhandels mit Waffen verstoßen wird.