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Dokument-ID: 1139172
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
Um als Waffe im waffenrechtlichen Sinn zu gelten, ist es nicht erforderlich, dass diese die Eignung zur Lebensbedrohlichkeit oder Sachzerstörung besitzt.
Entscheidend ist, dass die menschliche Angriffs- oder Abwehrfähigkeit beseitigt oder herabgesetzt wird.