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Dokument-ID: 1016858
6.3.2 Schusswaffenbestandteile
Gem § 2 Abs 2 WaffG gelten die Bestimmungen über Schusswaffen auch für die folgenden Bestandteile:
- Lauf
- Trommel
- Verschluss und
- Andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen