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Dokument-ID: 1017404
3.3 § 102 StVG Sicherung der Ordnung in der Anstalt
Die Bestimmung des § 102 StVG soll einen gesetzmäßigen Anstaltsbetrieb gewährleisten. Es soll vor allem die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene und an Strafgefangenen hintangehalten werden.