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Dokument-ID: 1018292
§ 44 WaffG
Zu § 44: Im Hinblick darauf, dass der Ausgang von Verfahren zur Bestimmung von Schusswaffen gem § 44 von allgemeiner Bedeutung ist, wird vorgeschlagen, eine Ermächtigung des jeweils zuständigen Bundesministers zur Veröffentlichung der Spruchpraxis vorzunehmen. Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten des jeweiligen Antragstellers soll hiermit nicht verbunden sein.