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Dokument-ID: 1016641
1.2.8 Zentrales Waffenregister
Die Mitgliedstaaten haben ein computergestütztes (de)zentral eingerichtetes Waffenregister einzuführen und auf dem aktuellen Stand zu halten. In diesem Waffenregister wird jede Waffe, die in den Anwendungsbereich der WaffenRL fällt, registriert und den zuständigen Behörden muss Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet werden.