Neu
Dokument-ID: 1017342
1.2 § 33 StGB Erschwerungsgrund Waffe
Die Strafzumessung beschäftigt sich mit der Frage, welche Arten von Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) über einen Angeklagten verhängt werden können, ob die Strafe bedingt nachgesehen werden kann oder ob anstelle einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann (sogenannte Strafzumessung im weiteren Sinn).