§ 8 WaffG
§ 8 Abs 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs 1 WaffG Verlässlichkeit (LVwG-AV-2127/001-2022).
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dass der Besitzer der Urkunde nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet (VwGH LVwG-AV-1561/001-2021).
Um von Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG sprechen zu können, müssen die für das zukünftige Verhalten normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein. Der Gesetzgeber knüpft dabei negativ an Tatsachen an und unterstellt Verlässlichkeit, solange keine einschlägigen Tatsachen iSd § 8 Abs 1 WaffG vorliegen (VwGH LVwG-AV-1360/001-2022).
Die Verwaltungsbehörde ist, unabhängig von einem nach § 12 Abs 1 WaffG zu beurteilenden Verfahren befugt, eine Überprüfung der Verlässlichkeit im Sinne von § 8 WaffG durchzuführen und im Falle des Fehlens der für den Weiterbestand waffenrechtlicher Berechtigungen erforderlichen Verlässlichkeit diese bescheidmäßig zu entziehen. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 WaffG sind andere Kriterien entscheidend, als jene nach § 12 Abs 1 WaffG (LVwG-AV-658/001-2022).
Auch wenn die Beurteilung der Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG von Amts wegen zu erfolgen hat und damit auch der Nachweis für eine allfällige Alkohol- oder Suchtkrankheit von der Behörde zu erbringen ist, besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei (LVwG-AV-2103/001-2022).
Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit ist ein „Gelöbnis“, sich in Hinkunft an die Anordnungen der Behörde, betreffend die sichere Verwahrung der Waffen halten zu wollen, nicht maßgeblich. Die Pflichten zur sicheren und sachgerechten Verwahrung von Waffen ergeben sich nämlich unmittelbar aus den waffenrechtlichen Bestimmungen, sodass mittels Willenserklärung nicht darüber disponiert werden kann (LVwG-AV-1133/001-2023).
Zu § 8 Abs 3 Z 5: Dieses Bundesgesetz regelt seit seiner Erlassung in § 8 Abs 3, welche Verurteilungen einen Menschen keinesfalls als verlässlich gelten lassen. Aufgrund des Unrechtsgehalts erscheint es zweckmäßig und erforderlich, den erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführten Straftatbestand der Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gem § 278b Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, in § 8 Abs 3 aufzunehmen.