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Dokument-ID: 1017071
13.4.7 Durchsuchungsermächtigung
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 53 WaffG ermächtigt Durchsuchungshandlungen vorzunehmen. Die Durchsuchung bezieht sich auf die Kleidung von Personen und die von diesen mitgeführten Fahrzeugen und Behältnissen, wie etwa Koffer oder Taschen. Sie sind dann vorzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass nach dem WaffG oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird: