13.4.5 Tätige Reue
Als Motivation Waffen oder sonstige Gegenstände, die unerlaubterweise erworben worden sind, besessen oder geführt werden, freiwillig bei den Behörden abzuliefern, ordnet der Gesetzgeber an, dass in diesem Fall gerichtliche Straffreiheit winkt. Als sachlich und örtlich zuständige Behörden für die Abgabe kommen die in § 48 Genannten in Betracht. Damit Freiwilligkeit vorliegt muss die Abwesenheit von Zwang zu einer solchen vorliegen. Der Täter muss die Waffen oder sonstigen Gegenstände den Behörden übergeben, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und die Kriminalpolizeibehörden oder zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane) von seinem Verschulden erfahren hat. Dieses „Zuvorkommen“ ist dann rechtzeitig, wenn noch kein Hinweis bei der zur Strafverfolgung berufene Behörde einen Hinweis hat, dass ein Verhalten gem § 50 Abs 1 oder 1a WaffG vorliegt.