© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1017061

Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4.2 Straftatbestand § 50 WaffG (Fahrlässigkeitsdelikt)

Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer auch nur fahrlässig

  • verbotene Waffen oder Munition gem § 17 WaffG unbefugt besitzt (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG),
  • Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gem § 12 WaffG verboten ist (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG), oder
  • Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist (§ 50 Abs 1 Z 6 WaffG).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Waffen- und Jagdrecht in unserem Shop! Zum Shop