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Dokument-ID: 1017061
13.4.2 Straftatbestand § 50 WaffG (Fahrlässigkeitsdelikt)
Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer auch nur fahrlässig
- verbotene Waffen oder Munition gem § 17 WaffG unbefugt besitzt (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG),
- Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gem § 12 WaffG verboten ist (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG), oder
- Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist (§ 50 Abs 1 Z 6 WaffG).