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Dokument-ID: 1017462
2 Rechtssubjekte
Die Rechtsordnung bestimmt, wer Rechtssubjekt ist. Das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Rechtssubjekte besitzen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Rechtsfähigkeit bedeutet Träger von Rechten und Pflichten zu sein und beginnt beim Menschen mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod beziehungsweise der Todeserklärung.