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Dokument-ID: 1018180
§ 11a WaffG
Zu § 11a: Um eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, soll das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige gem § 11a, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, auf sämtliche Waffen iSd § 1 erstreckt werden.