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Dokument-ID: 1016626
1.2.1 Waffenarten
So gilt als Feuerwaffe jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann. Anhang I Abschnitt III WaffenRL enthält eine Auflistung an Gegenständen, die zwar eine Feuerwaffe sind, da sie jedoch primär zu anderen Zwecken eingesetzt werden, fallen sie nicht unter den Feuerwaffenbegriff: