§ 50 WaffG
Zu § 50 Abs 1: Magazine, die abhängig von der Art der Waffe (halbautomatische Faustfeuerwaffe oder halbautomatisches Gewehr) mehr als 10 bzw 20 Patronen aufnehmen können, sollen – wie in den Erläuterungen zu § 17 Abs 1 bereits ausgeführt – in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2017/853 künftig den verbotenen Waffen als Schusswaffen der Kategorie A zugeordnet werden. Der unbefugte Besitz eines bloßen Magazins mit hoher Magazinkapazität soll im Unterschied zum Besitz anderer verbotener Waffen nur mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.