Neu
Dokument-ID: 1016633
1.2.4 Tätigkeiten
Art 1 Abs 1 Z 11 WaffenRL erscheint sprachlich missglückt, da nicht ganz sicher ist, was gemeint ist. Unter Heranziehung der englischen Sprachversion lässt sich die Intention etwas besser herauslesen. Unter unerlaubter Herstellung wird generell die Herstellung oder der Zusammenbau von Waffen, deren wesentlichen Bestandteilen und der Munition verstanden. Zusätzlich muss zumindest eine der folgenden drei Voraussetzungen vorliegen: