9.3 Urkunden
Prinzipiell gilt gem § 15 Abs 2 WaffG, dass jeder, der eine Waffe mit sich führt oder transportiert, mit der entsprechenden Urkunde – Waffenpass oder Waffenbesitzkarte – unterwegs sein muss. Dieser uralte Grundsatz (vgl etwa bereits die entsprechenden Regelungen in den historischen Vorgängerbestimmungen zum WaffG) muss daher beachtet werden, damit die Organe der öffentlichen Aufsicht dies auch jederzeit den erlaubten Waffenbesitz vom unerlaubten Waffenbesitz unterscheiden können.