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Dokument-ID: 1018289
§ 43 WaffG
Zu § 43 Abs 7: Derzeit steht es Erben und Vermächtnisnehmern von Schusswaffen der Kategorie B frei, die Berechtigung zum Besitz der erworbenen Gegenstände in Form einer Waffenbesitzkarte innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen. Im Sinne einer einheitlicheren Vorgangsweise wird in Abs 7 vorgeschlagen, dass Erben oder Vermächtnisnehmer die erworbene Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gem § 33 zu registrieren haben.