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Dokument-ID: 1018174
§ 9 WaffG
Zu § 9 Abs 3: Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige für jene Betroffenen gelten sollen, die die Definition in § 2 Abs 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, erfüllen.