§ 16 WaffG
Nach dem klaren Wortlaut des § 57 Abs 3 WaffG 1996 ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses anstelle der in dieser Bestimmung genannten, nach früheren gesetzlichen Vorschriften ausgestellten waffenrechtlichen Dokumente weder erforderlich noch vorgesehen. Für die Ausstellung von Ersatzdokumenten verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf § 16 WaffG 1996. Nach der insoweit klaren Rechtslage ist daher die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem WaffG 1996 anstelle eines nach einer früheren gesetzlichen Bestimmung ausgestellten waffenrechtlichen Dokumentes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Ersatzdokumentes nach § 16 WaffG 1996 vorliegen, das waffenrechtliche Dokument also verloren, abgeliefert oder eingezogen wurde (VwGH Ra 2023/03/0168).